Vereinssatzung:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Wolfsburg hilft e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg eingetragen werden.
2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Wolfsburg.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Beratung, Betreuung, Förderung und bei besonderer Bedürftigkeit, die finanzielle Unterstützung für:
2. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung
3. Die Vertretung der Interessen von betroffenen Patienten und deren Angehörigen
4. Sammeln von Spenden
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Förderverein hat
Ordentliche Mitglieder
Fördernde Mitglieder
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Förderndes Mitglied kann jede Person und Vereinigung von Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Fördervereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
4. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand
5. Die Mitgliedschaft endet
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Kein Mitglied des Vereins hat Anspruch auf Auszahlung seines Beitrags oder Spenden, wenn es aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch tätig ist. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtszeit das neue Vorstandsmitglied.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Personen des Vorstandes - dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister – vertreten. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Zusätzliche Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für den Vorstand gelten keine Antragsfristen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung, ist diesem nachzukommen.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus max. 5 Personen und berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt.
2. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Die Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist verpflichtet, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung, für seinen Beitrag eine Einzugsermächtigung für seine Bank auszustellen und dem Verein zu übergeben.
§ 11 Rechnungslegung und Kassenprüfung
1. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
2. Auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils 1 Kassenprüfer gewählt und 1 Kassenprüfer scheidet aus. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre (Rotationsprinzip). Wiederwahl ist erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtkrankenhaus Wolfsburg, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leukämieforschung verwenden soll.
Festgestellt am 12. Mai 1998